MizanCheck B2B | Restaurant-Kasse und Delivery
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Version 0.2 | Stand 07.10.2026. Diese Bedingungen gelten nur bei wirksamer Einbeziehung in einen Vertrag. Bestehende Vereinbarungen und unterzeichnete Dokumentensätze werden durch die Veröffentlichung nicht automatisch geändert. Angebot, Leistungsbeschreibung und AVV konkretisieren Umfang und Betriebsart.
1. Anbieter, Geltungsbereich und Begriffe
1. Anbieter ist die aventrel GbR, Rautenbergstraße 15, 24306 Plön, vertreten durch Ahmad Taha Tellawi und Mhamed Amjad Tellawi, E-Mail: info@aventrel.com, nachfolgend aventrel.
2. Diese AGB gelten für MizanCheck-Verträge mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verbraucherverträge werden auf dieser Grundlage nicht geschlossen.
3. MizanCheck umfasst Restaurant, Delivery oder Restaurant plus Delivery im gebuchten Cloud- oder ausdrücklich eingerichteten Hybridbetrieb sowie die dazu freigegebenen Web- und App-Zugänge. Betriebskonto bezeichnet den zugeordneten Mandanten. Geschäftstag ist Montag bis Freitag außer gesetzlichen Feiertagen am Sitz von aventrel in Plön.
4. Individuelles Angebot und Nutzungsvertrag, vereinbarte Leistungsbeschreibung und diese AGB bilden den Vertrag. Individuelle Abreden haben Vorrang. Für datenschutzrechtliche Weisungen und Pflichten geht die gesonderte AVV vor.
2. Vertragsschluss
Werbung, Website und Preisübersichten sind kein bindendes Angebot. Vor Abschluss erhält der Kunde ein konkretes Angebot mit Betriebsart, Modulen, Geräte- und gegebenenfalls Benutzer- oder Filialumfang, Preisen, Währung, Laufzeit und Dokumentversionen.
Ein entgeltlicher Vertrag entsteht, wenn der vertretungsberechtigte Kunde Angebot und Kosten in Textform bestätigt, diese AGB akzeptiert, die Datenschutzhinweise zur Kenntnis genommen hat, eine erforderliche AVV abgeschlossen ist und aventrel den Vertrag bestätigt. Die Kenntnisnahme der Datenschutzhinweise ist keine pauschale Einwilligung. aventrel darf Vertretungsnachweise verlangen. Abweichende Kundenbedingungen gelten nur bei ausdrücklicher Zustimmung.
3. Vertragsgegenstand und Leistungsumfang
3.1 Restaurant-Kasse
Der gebuchte Umfang kann Tische, Reservierungen, Bestellungen, Gerichte und Varianten, Teil- und Mischzahlungen, Trinkgeld, Belege, Storno und Erstattung, Statistiken, Kassenabschluss und Kundenkartei umfassen. Hinzu kommen im freigegebenen Umfang manuelle Gangfreigabe, Küchenbereiche und Küchenmonitore, Allergiehinweise, Rollen, Änderungsprotokoll, Mitarbeiter, Schichten, Arbeitszeiten, Stundenlöhne, Bruttolohnkosten, Zutaten, Rezepte und Lagerbewegungen. Maßgeblich sind Angebot, freigegebenes Paket und technische Leistungsbeschreibung.
Im Cloudbetrieb ist die zentrale Plattform die operative Datenbank. Die neue App greift auf gebuchte Funktionen zu; ihre Installation bedeutet keine ausschließlich lokale Datenhaltung. Hybridbetrieb benötigt einen eingerichteten lokalen Restaurant-Gateway und einen ausdrücklich bestätigten Umfang. Ohne Internet kann die lokale Kommunikation nur fortbestehen, wenn Zentrale, Stromversorgung, geschützte HTTPS-Verbindungen und lokales WLAN oder LAN funktionieren. Bei vollständigem lokalem Netzausfall erreichen mobile Geräte die Küche nicht. Unbestätigte oder konfliktbehaftete Vorgänge sind zu prüfen; lokale Speicherung ist keine Empfangsbestätigung der Küche.
3.2 Delivery
Delivery umfasst im vereinbarten Umfang Aufträge, Kundenkartei, Telefonnummernsuche und Bestellhistorie, Lieferadressen, Fahrerzuordnung und Schichten, Speisekarte, Zutaten, Saucen und Varianten, Zahlungen, Beschwerden und Servicevorgänge, Statistik und Kassenabschluss. Die zentrale Plattform ist die Betriebsdatenbank. Internet und ein freigegebener Browser beziehungsweise eine freigegebene App-Version sind erforderlich. Lokale Entwürfe begründen keinen produktiven Offline-Delivery- oder lokalen Mehrgerätebetrieb.
Sprachbestellung und Adressvorschläge sind Bedienhilfen. Der Kunde prüft erkannte Gerichte, Mengen, Preise, Zutaten und Adressen vor Übernahme. Mikrofonfreigabe und Nutzung externer Browser- oder Betriebssystemdienste erfolgen bewusst; Telefonaufzeichnung ist keine Funktion. Die Adresssuche ist regional begrenzt. Eine stets richtige Erkennung wird nicht zugesagt.
3.3 Abgrenzungen
Geplante, Vorschau-, Pilot- oder Beta-Funktionen werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung geschuldet. Plattformen, App-Freigaben, lokale Mehrgeräteabläufe, Drucker- und Kartenintegration, Lieferplattform-Anbindungen, Hardware und individuelle Entwicklungen müssen konkret bestätigt sein. Ein Android-Testpaket ist keine Store-Freigabe; iOS- oder Windows-Entwicklung bedeutet nicht, dass schon ein produktiver Installer verfügbar ist.
MizanCheck ersetzt keine steuerliche Beratung und ist nicht allein durch diese AGB als fiskalisierte Kasse, TSE-Lösung, steuerlich anerkannter Export oder vollständige Buchhaltung zugesichert. Der zulässige Einsatz im jeweiligen Land und die erforderlichen Fiskal-, Beleg- und Archivfunktionen sind vor Produktivnutzung zu klären und konkret zu vereinbaren. Der Kunde hält erforderliche Originale und unabhängige Geschäftsnachweise vor. Vereinbarte Produkteigenschaften und gesetzliche Pflichten von aventrel bleiben unberührt.
Der Standardauftrag umfasst keine Führerschein- oder Ausweisarchive, kein GPS-Tracking und keine automatisierten Beschäftigtenentscheidungen. Der Kunde prüft fachliche Eingaben, Preise, Steuerkonfiguration, Währungen, Belege und Auswertungen auf Richtigkeit.
Arbeitsstunden und Bruttolohnkosten sind keine vollständige Lohnabrechnung. Rezeptkalkulation und Bestandsverbrauch benötigen aktuelle betriebliche Mengen und Zuordnungen. Allergiehinweise ersetzen weder sichere Küchenpraxis noch eine geeignete Rechtsgrundlage für Gesundheitsdaten; der Klick des Kellners ist keine Einwilligung des Gastes.
3.4 Lizenz, Zugänge und Geräte
Die Auswahl Restaurant, Delivery oder beide bei der Einrichtung erweitert keine Rechte. Maßgeblich sind Lizenz und serverseitige Berechtigungen. Persönliche Mitarbeiterkonten und zulässige Service-, Küchen- und Kassengeräte sind unterschiedliche Kontingente; das Angebot muss beide ausdrücklich benennen. Ein Konto erlaubt nicht automatisch beliebig viele Geräte.
Geräte werden über erzeugte Installationskennungen und Geräteschlüssel zugeordnet, nicht über ausgelesene MAC-Adressen. Weitere Geräte setzen bestehende PINs nicht zurück. Registrierung bei ausgeschöpftem Kontingent kann abgewiesen und berechtigten Personen angezeigt werden. Der Versuch löst keine automatische Zusatzbuchung aus. Gerätetausch, Widerruf und Erweiterungen erfolgen über den berechtigten Verwaltungsweg.
3.5 Dokumente und Unterschriften
Das Service-Center erstellt aus Vorlagen kundenspezifische PDF-Kopien. Nach ausdrücklicher Prüfung und Bestätigung werden Bildschirmunterschriften nur in den bestätigten Dokumentensatz eingesetzt. Änderungen benötigen einen neu geprüften und gegebenenfalls erneut unterschriebenen Satz. Versionen, Akteurangaben, Zeitpunkte und Prüfsummen dienen der Nachvollziehbarkeit.
Die Zeichnung ist keine zertifikatsbasierte qualifizierte elektronische Signatur. aventrel sagt damit keine qualifizierte Identitätsprüfung oder die Erfüllung jeder gesetzlichen Formvorgabe zu. Bei strengerer vorgeschriebener Form ist ein dafür geeigneter Abschlussweg zu wählen.
4. Einrichtung und Mitwirkung
Die Standard-Einrichtung richtet sich nach dem Angebot und kann Mandantenanlage, Lizenz- und Geräteaktivierung, grundlegende Einstellungen sowie eine Einführung umfassen. Ein Speisekarten-, Kunden- oder Altdatenimport ist nur im ausdrücklich vereinbarten Format und Umfang enthalten.
Der Kunde stellt richtige Informationen, eine vertretungsberechtigte Ansprechperson, vereinbarte Geräte, Netzverbindung und gegebenenfalls Drucker bereit. Zusätzliche Migration, Datenbereinigung, Schulung, Hardware und Sonderentwicklung werden gesondert angeboten. Durch fehlende Mitwirkung verursachte Verzögerungen verschieben Termine angemessen. Produktivstart und Hardwareabnahme werden dokumentiert.
5. Test- und Pilotbetrieb
Ein kostenloser Test oder Pilot gilt nur, wenn Zeitraum, Leistungsumfang, Geräte, Datenverwendung und etwaiger Übergang in einen entgeltlichen Vertrag ausdrücklich im Angebot festgelegt sind. Ein Pilot ist keine Zusage der Produktionsreife sämtlicher Funktionen. Eine automatische kostenpflichtige Fortsetzung setzt eine entsprechende transparente Vereinbarung voraus. Datenschutz, Vertraulichkeit und zulässige Nutzung gelten auch während Tests. Produktive Daten werden nur mit den hierfür erforderlichen Vereinbarungen und Schutzmaßnahmen verarbeitet.
6. Preise, Pakete und Änderungen des Umfangs
1. Es gelten die im Angebot bestätigten Beträge, Währungen, Abrechnungsintervalle und Steuerangaben. Die deutsche Preisübersicht trennt Restaurant, Lieferservice und Kombination sowie Cloud und Hybrid. Software, persönliche Zugänge, Geräte, Einrichtung, Hardware und Optionen sind getrennt auszuweisen. Eine persönliche Zugangsbuchung ist nicht stillschweigend eine zusätzliche Gerätebuchung.
2. Preise können nach Paket, Betriebsart, Filialen, Geräten, Erweiterungen, Hardware und Betreuung differenziert werden. Leere Katalogpreise sind kein kostenloses Angebot. Ein aktiver entgeltlicher Vertrag benötigt einen verbindlich vereinbarten Preis.
3. Zusätzliche Geräte, Benutzer, Module oder Filialen werden erst nach Vereinbarung und technischer Freigabe bereitgestellt. Beginn, anteilige Berechnung und Folgen einer Reduzierung stehen im Änderungsangebot. Eine spätere Erweiterung löst keine zusätzliche Einrichtungsgebühr aus, sofern keine entsprechende Leistung vereinbart wird.
4. Das Angebot bezeichnet Netto- oder Gesamtpreise und die anwendbare steuerliche Behandlung. Eine Kleinunternehmerregelung wird nur angewandt, soweit ihre Voraussetzungen tatsächlich vorliegen. Steuerliche Änderungen werden transparent behandelt; eine rückwirkende Preisänderung wird hierdurch nicht vereinbart.
5. Die auf der Website genannten 15 Euro monatlich für TSE sind eine Kostenannahme, keine aktive Signaturleistung. Anbieter, Vertragspartei, Kassenabdeckung, Freischaltung und Preis sind gesondert zu bestätigen. Ohne angebundene TSE wird keine erfolgreiche Absicherung zugesagt. Hybrid-Einrichtung und Hardware sind nicht im Cloud-Grundpreis enthalten.
7. Monatsverträge
Soweit im Angebot ein monatlicher Vertrag vereinbart ist, läuft er für einen Kalendermonat und verlängert sich um jeweils einen weiteren Monat. Geht eine Kündigung spätestens bis zum Ende des dritten Geschäftstags des neu begonnenen Monats zu, endet er nach diesem Vertragsmodell zum Ende des Vormonats; für den neuen Monat fällt kein Nutzungsentgelt an. Bei späterem Zugang endet er zum Ende des laufenden Monats. Abweichende individuelle Regelungen haben Vorrang.
Diese Regel wird nur für ausdrücklich gewählte Monatsverträge verwendet. Gerätelizenz, Export und Datenaufbewahrung sind mit dem wirksamen Ende abzugleichen.
8. Jahresverträge
Ein Jahresvertrag benötigt eine ausdrücklich bestätigte Anfangslaufzeit, Vergütung, Fälligkeit, Verlängerung und Kündigungsfrist. Ohne abweichende Individualvereinbarung kann während der festen Anfangslaufzeit ordentlich nur zu deren Ende gekündigt werden; außerordentliche Rechte bleiben bestehen. Danach verlängert sich der Vertrag nach diesem Muster jeweils um einen Monat mit der Kündigungsregel aus Ziffer 7.
Ein Rabattmodell wie „12 Monate nutzen, 10 Monate zahlen“ ist kein allgemeiner MizanCheck-Tarif und gilt ausschließlich bei ausdrücklicher Vereinbarung. Paketwechsel, Sperrzeiten, Nachberechnungen und Zeitgutschriften werden im Angebot konkret geregelt. Die frühere fahrzeugbezogene Preisberechnung wird nicht übernommen.
9. Rechnungen und Zahlung
Rechnungsaussteller ist die aventrel GbR; MizanCheck wird als Produkt bezeichnet. Rechnungsweg, Abrechnungsintervall, Währung und Fälligkeitsdatum werden im Angebot beziehungsweise auf der Rechnung ausgewiesen. Ohne abweichende Monatsvereinbarung ist die Monatsrechnung am fünften Geschäftstag des jeweiligen Monats fällig. Eine Bereitstellung in einem Kundenportal wird nur zugesagt, wenn dieses tatsächlich vereinbart und verfügbar ist.
Zahlung erfolgt auf das ausgewiesene Konto; Lastschrift oder andere Verfahren bedürfen gesonderter Vereinbarung. Der Kunde hält Rechnungs- und Kontaktangaben aktuell. Fehlerhafte Rechnungen werden durch nachvollziehbare Korrekturdokumente berichtigt. Unbestrittene Teile bleiben fällig; nachvollziehbar bestrittene Teile werden vor einer darauf gestützten Sperre geprüft.
10. Zahlungsverzug und Sperre
Die gesetzlichen Voraussetzungen und Folgen des Verzugs bleiben maßgeblich. Als kundenfreundlicher Ablauf dieser Vorlage sind vorgesehen: kostenlose Erinnerung zwei Kalendertage nach Fälligkeit; erste Mahnung fünf Geschäftstage nach Fälligkeit mit neun Geschäftstagen Zahlungsfrist; danach letzte Mahnung mit weiteren neun Geschäftstagen und Ankündigung von Sperre und möglicher außerordentlicher Kündigung. Anschließend kann nach Einzelfallprüfung eine 30-tägige Sperre und bei weiter offenem Betrag eine Kündigung in Textform erfolgen.
Für Erinnerung und die beiden Mahnungen werden keine gesonderten Mahngebühren berechnet. Gesetzlich zulässige Zinsen, eine gesetzliche B2B-Verzugspauschale und erforderliche Rechtsverfolgungskosten bleiben vorbehalten; die Pauschale wird nach diesem Muster nicht vor der zweiten Mahnung geltend gemacht. Eine zusätzliche Vertragsstrafe wird nicht vereinbart.
Während einer vollständigen 30-tägigen Zahlungssperre entstehen nach diesem Vertragsmodell keine neuen monatlichen Nutzungsentgelte; bestehende Forderungen bleiben erhalten. Der Kunde erhält einen sicheren Weg zu Rechnungsinformationen, Support und geschuldeten Datenherausgaben. Bei Offline-Lizenzen hängt die technische Wirksamkeit einer Sperre von deren Laufzeit und nächster Prüfung ab. Daten werden durch eine Zahlungssperre nicht automatisch gelöscht.
Nach eindeutig zugeordnetem vollständigem Zahlungseingang erfolgt die Wiederfreischaltung möglichst am selben, spätestens innerhalb eines Geschäftstags nach Feststellung. Bei einer Wiederfreischaltung mitten im Monat bleibt der Restmonat nach diesem Muster ohne zusätzliches Nutzungsentgelt; die normale Monatsabrechnung beginnt am nächsten Monatsersten. Abweichungen bei Jahresverträgen sind ausdrücklich zu regeln.
11. Pflichten des Kunden
Der Kunde erhebt Daten rechtmäßig, informiert Betroffene, regelt Zugriffsrechte und Löschfristen, schützt Geräte, Netzwerke und Zugangsmittel und meldet Verlust oder Missbrauch unverzüglich. Er prüft Bestellungen, Preise, Wechselkurse, Zahlungen, Belege und Exporte und bewahrt notwendige Geschäftsnachweise unabhängig vom laufenden Zugang auf.
Personenbezogene Zugänge werden nicht geteilt. Schutzmechanismen dürfen nicht umgangen, Systeme nicht überlastet und keine Schadsoftware eingebracht werden. Sicherheitsprüfungen werden vorher abgestimmt. Gerätetausch und Wiederherstellung verlangen eine geeignete Berechtigungsprüfung. Der Kunde verantwortet seine lokalen Sicherungen und testet deren Wiederherstellung, soweit kein anderer Leistungsumfang vereinbart wurde.
12. Datenschutz und Vertraulichkeit
Die Parteien beachten das anwendbare Datenschutzrecht. Für Verarbeitung im Kundenauftrag wird vor Beginn eine AVV abgeschlossen. Der Kunde verantwortet die Zulässigkeit seiner operativen Verarbeitung; aventrel unterstützt nach Maßgabe der AVV. Bei lokalen, hybriden und gehosteten Betriebsarten gelten die dort getrennt beschriebenen Datenflüsse.
Vertrauliche Geschäfts-, Technik- und personenbezogene Informationen bleiben auch nach Vertragsende geschützt. Ausgenommen sind nachweislich öffentlich bekannte, bereits rechtmäßig bekannte oder unabhängig entwickelte Informationen sowie gesetzlich verlangte Offenlegungen.
13. Sicherheit, Wartung und Support
aventrel setzt die vereinbarten Schutzmaßnahmen ein. Bei konkreter Sicherheitsgefahr, rechtswidriger Nutzung oder schwerem Verstoß kann der betroffene Zugang im erforderlichen Umfang vorläufig gesperrt werden. Der Kunde wird unverzüglich informiert, soweit zulässig; die Sperre endet nach Wegfall des Grundes.
Supportkontakt ist info@aventrel.com; zusätzliche Anwendungskanäle gelten nur, soweit bereitgestellt. Auf normale Anfragen ist eine erste Reaktion regelmäßig innerhalb von zwei Geschäftstagen vorgesehen. Eine feste Lösungsfrist, telefonischer Support oder 24/7-Bereitschaft sind ohne zusätzliche Vereinbarung nicht geschuldet. Sicherheitsvorfälle werden priorisiert.
Eine konkrete prozentuale Verfügbarkeit benötigt eine SLA-Vereinbarung. Geplante Wartungen werden nach Möglichkeit mindestens 48 Stunden vorher angekündigt; Notfallwartungen können sofort erfolgen. Lokaler Kassenbetrieb und zentrale Funktionen werden hinsichtlich Ausfällen getrennt betrachtet.
14. Datenexport, Wechsel und Vertragsende
1. Der Kunde kann die Übertragung exportierbarer Daten an sich, seine Infrastruktur oder einen anderen Anbieter verlangen. aventrel unterstützt im vertraglich und gesetzlich geschuldeten Umfang und hält während eines vereinbarten Übergangs angemessene Sicherheit aufrecht.
2. Der Umfang kann vorhandene Gäste-, Kunden-, Buchungs-, Artikel-, Fahrer-, Auftrags-, Zahlungs-, Beleg- und Abschlussdaten umfassen. Vorhandene PDF-/CSV-Ausgaben und ein gegebenenfalls vereinbarter strukturierter Export sind nach Datenart zu benennen. Ein universeller XLSX-/ZIP-Export oder eine vollständige automatisierte Migration wird ohne Nachweis nicht zugesagt. Bei lokalen Daten ist der Kunde in den Export einzubeziehen; bei Hybridbetrieb sind offene Übertragungen abzugleichen.
3. Passworthashes, private Schlüssel, Zugangstokens, Quellcode und rein interne Sicherheitslogik sind grundsätzlich nicht Teil der Übergabe, soweit dadurch keine gesetzlich geschuldete Datenherausgabe oder Interoperabilität vereitelt wird.
4. Soweit die europäische Datenverordnung auf den konkreten Dienst anwendbar ist, bleiben ihre zwingenden Wechsel-, Unterstützungs-, Informations- und Abrufpflichten unberührt. Konkreter Ablauf, Fristen, Formate, technische Grenzen und Infrastrukturinformationen werden dem Kunden vor Vertragsschluss in der Leistungsbeschreibung bereitgestellt. Es wird keine noch nicht eingerichtete MizanCheck-Rechtsseite als verfügbar bezeichnet.
5. Die Abschlussweisung der AVV bestimmt Rückgabe und Löschung. Ein Zugriff bis zu 24 Monate nach Vertragsende ist nur bei gesondert bestätigtem Abschlussarchiv mit technischer Umsetzung vereinbart. Lokale Sicherungen und gesetzliche Eigenaufbewahrung bleiben getrennt. Eine vorzeitige Löschung kann nach Maßgabe der AVV verlangt werden.
6. Für den Standardexport und erforderliche Wechselunterstützung sieht diese Vorlage kein Wechselentgelt vor. Zusätzliche gewünschte Datenbereinigungen oder Sondermigrationen werden nur nach gesondertem Angebot berechnet.
15. Kündigung und Folgen
Kündigungen sind per E-Mail von der offiziellen Unternehmensadresse an info@aventrel.com oder per Post an aventrel möglich. Eine Anwendungskündigung steht zusätzlich offen, sofern tatsächlich bereitgestellt. Bei Zweifeln darf ein angemessener Vertretungsnachweis verlangt werden; maßgeblich bleibt der Zugang.
aventrel bestätigt Kündigungen regelmäßig innerhalb von zwei Geschäftstagen mit Eingangsdatum und Vertragsende. Außerordentliche Kündigung bleibt bei wichtigem Grund möglich, grundsätzlich nach angemessener Abhilfefrist bei behebbaren Verstößen. Mit Vertragsende endet die reguläre Nutzung. Datenherausgabe, Löschung und offene Zahlungsansprüche richten sich nach den vorstehenden Regelungen und zwingendem Recht.
16. Änderungen von Leistung, Bedingungen und Preisen
Weiterentwicklung ist zulässig, soweit die vereinbarte Hauptleistung erhalten bleibt. Notwendige Sicherheits-, Rechts- und Kompatibilitätsanpassungen müssen zumutbar sein. Wesentliche nachteilige Änderungen werden mindestens sechs Wochen vorher mit Grund und Zeitpunkt in Textform angekündigt. Soweit nicht bereits gesetzlich zulässig, bedürfen sie ausdrücklicher Zustimmung. Bei angekündigter Preiserhöhung oder wesentlicher nachteiliger Leistungsänderung kann der Kunde zum Änderungszeitpunkt kündigen. Historische Rechnungen und Vertragsstände bleiben erhalten.
17. Nutzungs- und Schutzrechte
Der Kunde erhält für die Vertragsdauer ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht im gebuchten Umfang für eigene betriebliche Zwecke. Berechtigte Beschäftigte und Fahrer dürfen im vereinbarten Rahmen zugreifen. Rechte an Software, Marken, Gestaltung und Dokumentation verbleiben bei aventrel oder ihren Lizenzgebern. Zwingend gesetzlich erlaubte Handlungen bleiben möglich; darüber hinausgehende Verwertung oder Weitergabe bedarf einer Vereinbarung.
Rechte an Kundendaten bleiben beim Kunden. Er räumt nur die für vereinbarte Verarbeitung, Sicherung, Export und Löschung erforderlichen Rechte für die entsprechende Dauer ein.
18. Mängel und Haftung
Reproduzierbare Fehler sind nachvollziehbar zu melden. aventrel behebt erhebliche Mängel in angemessener Frist oder stellt eine zumutbare Umgehung bereit; gesetzliche Mängelrechte bleiben unberührt.
aventrel haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, zwingender gesetzlicher Haftung und im Umfang ausdrücklich übernommener Garantien. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet aventrel für wesentliche Vertragspflichten begrenzt auf vorhersehbare vertragstypische Schäden; im Übrigen ist die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit zulässig. Diese Grenzen gelten entsprechend für Gesellschafter, Mitarbeitende und Erfüllungsgehilfen.
Der Kunde bleibt für die fachliche und rechtliche Bewertung seiner betrieblichen Entscheidungen verantwortlich. Ungeprüfte Daten dürfen nicht alleinige Grundlage für Beschäftigtenmaßnahmen, gesetzliche Nachweise oder sicherheitskritische Entscheidungen sein. Zwingende Datenschutzhaftung bleibt unberührt.
19. Höhere Gewalt
Keine Partei haftet für eine Verzögerung oder Nichterfüllung durch ein Ereignis außerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle, dessen Folgen trotz angemessener Vorsorge nicht abwendbar waren. Die betroffene Partei informiert unverzüglich, begrenzt die Auswirkungen und nimmt Leistungen wieder auf, sobald dies zumutbar ist. Ansprüche für bereits erbrachte Leistungen bleiben bestehen.
20. Schlussbestimmungen
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts; zwingendes anwendbares Recht bleibt unberührt. Bei Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist, soweit zulässig, aventrels Sitz Gerichtsstand. aventrel darf auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden klagen.
Erklärungen bedürfen mindestens der Textform, soweit keine strengere gesetzliche Form gilt. Individuelle Abreden haben Vorrang. Bei unwirksamen Bestimmungen bleibt der übrige Vertrag wirksam; an deren Stelle tritt das Gesetz. Diese deutsche Vorlage ersetzt keine Prüfung zusätzlicher Anforderungen des konkret gewählten Einsatzlandes.

